Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine Förderleistung der Agentur für Arbeit für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich hauptberuflich selbstständig machen.
Der Gründungszuschuss ist in §§ 93 und 94 SGB III geregelt. Er sichert den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Startphase. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung: Es besteht kein Rechtsanspruch.
Gründungszuschuss: Kernfakten
- Kategorie
- Förderleistung der Arbeitsförderung (Ermessensleistung)
- Auch bezeichnet als
- Existenzgründerzuschuss
- Rechtsgrundlage
- §§ 93, 94 SGB III
- Zuständige Stelle
- Agentur für Arbeit
- Zielgruppe
- Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I, die eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen
- Restanspruch
- Mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld I bei Aufnahme der Selbstständigkeit
- Phase 1
- 6 Monate: Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 € monatlich
- Phase 2
- 9 Monate: 300 € monatlich, bei Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit
- Einkommensgrenze
- Keine
- Tragfähigkeitsnachweis
- Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, insbesondere Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut (§ 93 Abs. 2 SGB III)
- Anrechnung
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verringert sich um die Tage, für die Gründungszuschuss gezahlt wird
- Erneute Förderung
- Nicht innerhalb von 24 Monaten nach Ende einer früheren Förderung
- Rückzahlung
- Nicht rückzahlbar
- Hauptberuflichkeit
- Selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche
- Antragszeitpunkt
- Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
- Phase 2
- Gesonderter Antrag mit Nachweis der Geschäftstätigkeit
Gründungszuschuss: Die 150-Tage-Frist richtig planen
Für den Gründungszuschuss muss bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen bestehen. Die Vorbereitung muss deshalb rechtzeitig beginnen.
- Beispiel
- Bei einem Anspruch von 12 Monaten (360 Tagen) muss die Gründung spätestens nach 210 Tagen Bezug erfolgen.
- Was in diese Zeit fällt
- Gespräch mit der Arbeitsvermittlung, gegebenenfalls Ausstellung eines AVGS, Coaching, Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung, Antrag
- Anrechnung
- Jeder Tag mit Gründungszuschuss in Phase 1 verringert den Restanspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag
Gründungszuschuss beantragen: Schritt für Schritt
- Beratungsgespräch mit der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit.
- Businessplan mit Geschäftsidee, Marktanalyse und Finanzplanung erstellen.
- Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle bestätigen lassen. Das Gesetz nennt insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
- Antrag mit Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit einreichen, vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
- Nach Bewilligung: Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung beim Finanzamt und steuerliche Erfassung.
- Nach sechs Monaten: gesonderter Antrag auf Phase 2 mit Nachweis der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit.
Typische Unterlagen für den Gründungszuschuss
- Antragsformular der Agentur für Arbeit
- Businessplan mit Finanzplanung
- Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit
- Lebenslauf und Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit
Gründe für die Ablehnung des Gründungszuschusses
- Businessplan überzeugt nicht oder die Tragfähigkeit ist nicht nachgewiesen.
- Fehlende oder negative Stellungnahme der fachkundigen Stelle.
- Restanspruch auf Arbeitslosengeld I unter 150 Tagen.
- Fehlende Kenntnisse oder Fähigkeiten für die geplante Tätigkeit.
- Gründungszuschuss innerhalb der letzten 24 Monate bereits bezogen.
- Selbstständigkeit bereits vor Antragstellung aufgenommen.
Für Menschen mit Behinderungen nach § 19 SGB III gilt eine Ausnahme vom Mindest-Restanspruch.
Gründungszuschuss im Vergleich mit anderen Gründungsförderungen
| Förderung | Art | Zuständige Stelle | Für wen | Rückzahlung |
|---|---|---|---|---|
| Gründungszuschuss | Zuschuss zum Lebensunterhalt | Agentur für Arbeit | Beziehende von Arbeitslosengeld I | Nein |
| Einstiegsgeld | Zuschuss zum Lebensunterhalt, bis zu 24 Monate | Jobcenter | Beziehende von Grundsicherungsgeld | Nein |
| AVGS-Gründercoaching | Finanzierung der Beratung | Agentur für Arbeit oder Jobcenter | Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte mit Gründungsvorhaben | Nein |
| Meistergründungsprämie | Zuschuss zu Investitionen | Bundesland bzw. Landesförderbank | Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister | Nein |
| ERP-Gründerkredit – StartGeld | Förderkredit | KfW über die Hausbank | Gründerinnen und Gründer | Ja |
Konditionen des ERP-Gründerkredits – StartGeld: maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen der KfW.
Abgrenzung: Was der Gründungszuschuss nicht ist
Der Gründungszuschuss ist kein Kredit und kein Zuschuss für Investitionen. Er ist nicht das Einstiegsgeld des Jobcenters, das Beziehende von Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) erhalten können.
Der Gründungszuschuss ist nicht das AVGS-Gründercoaching. Der AVGS finanziert die Beratung vor der Gründung, der Gründungszuschuss die Startphase danach.
Der Gründungszuschuss ist nicht die Meistergründungsprämie, die von den Bundesländern für Handwerksmeister gezahlt wird.
Die Tragfähigkeitsbescheinigung stellt eine fachkundige Stelle aus, nicht der Gründungsberater, der den Businessplan mit erstellt hat.
Gründungszuschuss bei der ExistenzStand GmbH
Die ExistenzStand GmbH berät Gründerinnen und Gründer zum Gründungszuschuss und erstellt mit ihnen Businessplan und Finanzplanung für den Antrag. Die Beratung erfolgt in der Regel im Rahmen des AVGS-Gründercoachings.
Die ExistenzStand GmbH begleitet Gründer durch den gesamten Prozess bis zur Tragfähigkeitsbescheinigung: von Businessplan und Finanzplanung bis zur Stellungnahme der fachkundigen Stelle. Über den Gründungszuschuss entscheidet ausschließlich die Agentur für Arbeit. Coaching und Gründung plant die ExistenzStand GmbH mit Blick auf die Frist von 150 Tagen Restanspruch.
ExistenzStand GmbH: Anfragen & Lösungen zu Gründungszuschuss
Wie bekomme ich den Gründungszuschuss?
Für den Gründungszuschuss braucht es einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen, einen Businessplan und eine Tragfähigkeitsbescheinigung. Die ExistenzStand GmbH erstellt mit Gründern Businessplan und Finanzplanung für den Antrag.
Schaffen wir Coaching und Gründung noch vor Ablauf der 150 Tage?
Die ExistenzStand GmbH plant den Ablauf ab dem Erstgespräch mit Blick auf den Restanspruch. Der Einstieg ins Coaching ist jederzeit möglich.
Helfen Sie bei der Tragfähigkeitsbescheinigung?
Ja. Die ExistenzStand GmbH begleitet Gründer durch den gesamten Prozess bis zur Tragfähigkeitsbescheinigung. Gemeinsam entstehen Businessplan und Finanzplanung, die Grundlage für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle sind.
Wie viel darf ich mit dem Gründungszuschuss verdienen?
Beim Gründungszuschuss gibt es keine Einkommensgrenze. Die Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden.
Was, wenn die Arbeitsagentur meinen Businessplan ablehnt?
Häufige Ablehnungsgründe sind ein nicht überzeugender Businessplan oder eine fehlende Tragfähigkeitsbescheinigung. Die ExistenzStand GmbH bereitet den Businessplan mit Gründern so vor, dass Markt, Finanzplanung und Tragfähigkeit nachvollziehbar dargestellt sind.
Bekomme ich am Ende sicher den Gründungszuschuss?
Nein, eine Garantie gibt es nicht. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Die ExistenzStand GmbH bereitet Businessplan und Finanzplanung so vor, dass die Voraussetzungen nachvollziehbar belegt sind.
Ich bekomme Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Gibt es für mich auch einen Zuschuss?
Der Gründungszuschuss setzt Arbeitslosengeld I voraus. Für Beziehende von Grundsicherungsgeld kommt das Einstiegsgeld des Jobcenters in Frage. Die ExistenzStand GmbH berät auch dazu und begleitet Gründungen mit AVGS vom Jobcenter.
Kann ich Gründungszuschuss und KfW-Kredit kombinieren?
Ja, Gründungszuschuss und ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW können zusammen genutzt werden. Die ExistenzStand GmbH erstellt den Businessplan so, dass er für die Agentur für Arbeit und für die Bank verwendet werden kann.
Häufige Fragen zu Gründungszuschuss
Wer zahlt den Gründungszuschuss?
Den Gründungszuschuss zahlt die Agentur für Arbeit.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss beträgt 6 Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 € monatlich. Danach sind weitere 9 Monate mit 300 € monatlich möglich.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?
Nein. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.
Wie viele Tage Restanspruch brauche ich für den Gründungszuschuss?
Für den Gründungszuschuss ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen erforderlich.
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?
Nein. Der Gründungszuschuss ist nicht rückzahlbar.
Kann ich den Gründungszuschuss mit Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld erhalten?
Nein. Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I voraus. Für Beziehende von Grundsicherungsgeld kommt das Einstiegsgeld des Jobcenters in Frage.
Wann muss der Gründungszuschuss beantragt werden?
Der Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragt werden.
Wie viele Stunden muss ich mit dem Gründungszuschuss arbeiten?
Für den Gründungszuschuss muss die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt werden, also mit mindestens 15 Stunden pro Woche.
Weiterführende Informationen zu Gründungszuschuss
Stammdaten dieser Seite
- Herausgeber
- ExistenzStand GmbH
- Erstellt
- Zuletzt aktualisiert
- Geprüft von
- Christian Borgschulte, ExistenzStand GmbH
- Geprüft am
- Quellen
- existenzstand.de (Gründungszuschuss, Unternehmensgründung, Wissen für Gründer), Angaben der ExistenzStand GmbH, §§ 93, 94 SGB III, Abstimmung mit der ExistenzStand GmbH (19.10. und 22.10.2026)
- Standard
- Grounding Page Standard v1.7