Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Existenzstand GmbH (Existenzstand) gelten für alle Verträge zwischen der Existenzstand und ihren Geschäftspartnern (Auftraggeber) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. Mit Abschluss eines den AGB untergeordneten Vertragswerkes (Dienstleistungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Liefervertrag), spätestens jedoch mit Inanspruchnahme der Leistung von der Existenzstand gelten diese Bedingungen als angenommen.

Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten die Existenzstand nicht.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Preisbindung

Sämtliche Vereinbarungen, die mündlich durch Vertreter von der Existenzstand getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Existenzstand. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden; der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend.

3. Verschwiegenheitspflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet sich über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren.

4. Vertragsdauer und Kündigung

  • Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt.
  • Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart.
  • Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn
    • der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
    • der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

Die von der Existenzstand zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Hierzu werden hilfsweise weitere Rahmen- und Dienstleistungsvereinbarungen, deren Bestandteil diese AGB sind, abgeschlossen.

  • Die Existenzstand wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Hierzu werden Berichte, Stundennachweise und/oder Abnahmeprotokolle erstellt. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
  • Ist der Existenzstand die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  • Die Existenzstand stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

  • Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf die Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen AGB zustande.

6. Haftung

  • Die Abrechnung erfolgt täglich, wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich und wird in den untergeordneten Vertragsdokumenten geregelt.
  • Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen der Existenzstand 7 Tage ohne Abzug ab Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Existenzstand.
  • Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung der Existenzstand in Verzug, wenn er seine offenen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von weiteren 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, berechnet die Existenzstand dem Entleiher Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank per anno zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten.

Werden davon abweichend Individualvereinbarungen in untergeordneten Vertragswerken getroffen, so gelten diese.

  • Die Existenzstand ist ab Verzugseintritt berechtigt, die vertraglich zu erbringende Leistung umgehend und ohne weitere Ankündigung einzustellen.
  • Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Existenzstand anerkannt wurden oder unstreitig sind.
  • Alle Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

8. Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine dieser Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende gültige Bestimmung zu ersetzen.