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Die Meistergründungsprämie in Deutschland ist eine staatliche Förderung, die speziell darauf abzielt, Handwerksmeister*innen bei der Gründung eines eigenen Unternehmens finanziell zu unterstützen.
Wenn du als Meister*in dein eigenes Handwerksunternehmen gründen möchtest, kannst du dir mit einem satten Zuschuss vom Staat wichtige finanzielle Unterstützung für deine anfänglichen Investitionen und Betriebskosten holen. Diese Meistergründungsprämie kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Einige Bundesländer honorieren zusätzlich das Bestehen deiner Meisterprüfung mit einem Meisterbonus von bis zu 4.000 Euro.
In diesen Bundesländern wird eine Meistergründungsprämie ausgeschüttet:
In diesen Bundesländern wird keine Meistergründungsprämie ausgeschüttet, sondern eine Prämie bei bestandener Meisterprüfung:
In Baden-Württemberg können frisch gebackene Meister, die sich selbstständig machen wollen, die Meistergründungsprämie von bis zu 10.000 Euro als Tilgungszuschuss beantragen.
Anspruchsberechtigt sind Jungmeister, die innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung einen Kredit für Unternehmensgründungen bei der L-Bank beantragen. Sie können einen neuen Handwerksbetrieb gründen, einen bestehenden übernehmen oder sich an einem beteiligen. Auch Meister aus anderen Bundesländern können die Meistergründungsprämie in Anspruch nehmen, wenn sie in Baden-Württemberg gründen.
Die Beantragung erfolgt über die Hausbanken, um den Prozess möglichst unbürokratisch zu gestalten.
Die Meistergründungsprämie kann bis zu 25.000 Euro betragen, die ggf. in zwei Teilbeträgen (Stufen) ausgezahlt werden.
1 Stufe: Die Basisförderung der Meistergründungsprämie beträgt einmalig 10.000 Euro bei Gründung. Es handelt sich um einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss.
Im Falle der Existenzgründung durch eine Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 1. Stufe auf 15.000 Euro erhöht werden.
2. Nach drei Jahren besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Meistergründungsprämie eine Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung (2. Stufe) zu beantragen:
Die Höhe der einmaligen Arbeitsplatzförderung beträgt 6.000 Euro.
Die Höhe der einmaligen Ausbildungsplatzförderung beträgt 7.500 Euro.
Im Falle der Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes mit einer Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 2. Stufe auf 10.000 Euro erhöht werden.
Die Meistergründungsprämie unterteilt sich in zwei Stufen: Basisförderung (erste Stufe) und Arbeits- und Ausbildungsplatzförderung (zweite Stufe)
Die erste Stufe ist eine einmaligen Basisförderung von bis zu 12.000 Euro. Zusätzlich zu dieser Basisförderung gibt es auch eine Arbeits- und Ausbildungsplatzprämie (zweite Stufe), deren Höhe bis zu 5.000 Euro bzw. 7.000 Euro bei der Besetzung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch eine Frau beträgt. Somit liegt die maximale Förderhöhe in Brandenburg bei 19.000 Euro, abhängig von den spezifischen Umständen der Gründung und der Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Meistergründungsprämie 7.500 Euro. Diese Förderung wird an frischgebackene Handwerksmeister*innen gewährt, deren Hauptwohnsitz als auch der Beschäftigungsort seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegt.
In Niedersachsen beträgt die Meistergründungsprämie 10.000 Euro. Zudem vergibt das Bundesland auch noch 4.000 Euro Meisterprämie auf eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung aus – solange der Antrag darauf spätestens 16 Monate nach der Prüfung eingeht und Wohnsitz und/oder Beschäftigungsort in Niedersachsen liegen.
Die Meistergründungsprämie in Nordrhein-Westfalen unterstützt Handwerksmeisterinnen und -meister, die eine selbstständige Vollexistenz gründen wollen. Diese Förderung bietet Zuschüsse von einmalig 70% der förderfähigen Ausgaben, mit einem maximalen Betrag von 10.500 Euro.
Sie gilt für Betriebsneugründungen, Übernahmen oder tätige Beteiligungen im Handwerk. Die Förderung wurde von ursprünglich 7.500 Euro auf bis zu 10.500 Euro erhöht, um das Gründen von Handwerksbetrieben in Nordrhein-Westfalen finanziell attraktiver zu machen.
In Rheinland-Pfalz beträgt die Meistergründungsprämie, auch bekannt als Aufstiegsbonus II, 2.500 Euro. Zusätzlich gibt es in Rheinland-Pfalz auch den Aufstiegsbonus I, der mit der Meisterprämie in anderen Bundesländern vergleichbar ist und 1.000 Euro beträgt. Dieser wird bei bestandener Meisterprüfung ausgezahlt.
In Schleswig-Holstein ist die Meistergründungsprämie ein zweistufiger Zuschuss, der bis zu 10.000 Euro beträgt. Die Basisförderung in der ersten Stufe beläuft sich auf 7.500 Euro. Diese Förderung ist für die erstmalige Gründung, Übernahme oder tätige Beteiligung im Handwerk vorgesehen.
In der zweiten Stufe gibt es eine zusätzliche Förderung von 2.500 Euro zur Schaffung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, die nach drei Jahren möglich ist. Die Gesamtförderung der Meistergründungsprämie in Schleswig-Holstein umfasst somit maximal 10.000 Euro.
In Sachsen-Anhalt beträgt die Meistergründungsprämie 10.000 Euro. Diese Prämie wird Handwerksmeisterinnen und -meistern gewährt, die sich selbstständig machen möchten, sei es durch Neugründung oder Übernahme eines Betriebs. Die Prämie wird als Festbetrag in Form eines Zuschusses geleistet.
In Thüringen beträgt die Meistergründungsprämie 5.000 Euro für die erstmalige Existenzgründung, Übernahme oder Beteiligung an einem Handwerksunternehmen. Zusätzlich gibt es eine Förderung von 2.500 Euro für die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.
Außerdem gibt es in Thüringen den Meisterbonus, einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen im Handwerk gewährt
Hier existiert keine Gründungsprämie für Meister*innen, dafür honoriert der Freistaat aber die Weiterbildung zum/zur Meister*in mit einem Meisterbonus in Höhe von 2.000 Euro.
In Bayern müssen Meisterprüfungen bei der fachlich und örtlich zuständigen Stelle abgelegt werden, um den Meisterbonus zu erhalten. Hauptwohnsitz oder der Arbeitsort muss dabei in Bayern liegen.
Der Abschluss muss in der Anlage zu den Richtlinien für den Meisterbonus und Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt sein. Nach bestandener Prüfung werden die Absolventen von den zuständigen Stellen kontaktiert und zur weiteren Antragstellung aufgefordert.
In Bremen wird Absolventinnen und Absolventen einer Aufstiegsfortbildung, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2027 Abschlüsse im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) erlangt haben und die zum Zeitpunkt der Ausfertigung ihres Abschlusszeugnisses seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz oder ihren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsort in Bremen haben, einer Prämie in Höhe von 4.000 Euro zu Teil. Die Aufstiegsfortbildungsprämie wird nicht auf Leistungen aus dem Aufstiegs-BAföG angerechnet.
Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung sowie vergleichbarer Aufstiegsfortbildungen erhalten als zusätzlichen Anreiz eine Prämie von 1.000 Euro.
Gefördert werden die Absolventinnen und Absolventen einer erfolgreichen Aufstiegsfortbildungsprüfung für einen Fortbildungsabschluss der DQR-Niveaus 6 und 7 nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO), deren Hauptwohnsitz oder deren Ort ihrer Beschäftigung zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Hamburg lag.
Neben der Meisterprüfung gilt die Prämie u.a. auch für Qualifikationen wie die verschiedenen Fachwirte oder etwa technische Betriebswirte.
Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, die nach dem 1. Januar 2018 ihre Meisterprüfung vor einer hessischen Handwerkskammer erfolgreich abgeschlossen haben und ihren Hauptwohnsitz und/oder ihren Arbeitsplatz in Hessen haben, können ab sofort eine Meisterprämie in Höhe von 1.000 Euro beantragen.
Die saarländische Landesregierung würdigt den Abschluss einer IHK-Fortbildungsprüfung mit einer Bonuszahlung in Höhe von 1.000 Euro. Der Bonus wird für Fortbildungsqualifikationen gewährt, die im Zeitraum vom 01.01.2022 bis voraussichtlich zum 31.12.2026 erfolgreich abgeschlossen werden, sofern keine Verlängerung dieses Programms beschlossen wird.
Die Zusatzleistung zur Weiterbildung und zum Abschluss „Meister“ ist eine besondere Form der Anerkennung und Förderung beruflicher Fortbildung. Diese Leistung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und stellt eine finanzielle Unterstützung für diejenigen dar, die ihre Meisterprüfung erfolgreich abschließen. Der Festbetrag von 2.000 EUR wird pro Absolventin oder Absolvent vergeben.
Der Bonus richtet sich an erfolgreiche Absolventen und Absolventinnen verschiedener Meisterqualifikationen, darunter Handwerksmeisterinnen und -meister, Industriemeisterinnen und -meister sowie Fachmeisterinnen und -meister.